Satzung des Vereins „M.W.A.N.Z.A.“

§ 8. Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
  a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
  b. wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

5. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand entlassen unter Angaben von Gründen.

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder der/des Kassenprüfers/-prüferin erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Auflösung des Vereins,
  • Verwendung der in § 2 aufgeführten Mittel, soweit sie im Einzelfall über 1.500 Euro hinausgehen und Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten Maßnahmen- und Aktionsplan.

8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die
Vereinsvorsitzende, bzw. Stellvertreter/in.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9. Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative Eine Welt e.V.“ in Würzburg, Plattnerstr. 14, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.5.2000

 Siehe auch: Vereinsgeschichte,Vorstand